Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
1. Einleitung
Das revidierte Schwerverkehrsabgabegesetz bzw. die revidierte Schwerverkehrsabgabeverordnung sehen die Beauftragung eines sogenannten „Nationalen NETS-Anbieters“ («NNA» genannt) vor, der vom Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (nachfolgend «BAZG» genannt) mit der Grundversorgung beauftragt wird (Art. 23 Abs. 1 SVAV). Im Auftrag des BAZG stellt die NATRAS AG die Grundversorgung für das neue nationale LSVA-Erfassungssystem sicher.
2. Geltungsbereich der AGB
2.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend «AGB» genannt) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der NATRAS AG (CHE-301.706.653) (nachfolgend "Anbieter" genannt) und ihren Kunden (nachfolgend "Kunde" genannt) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Fassung.
2.2. Als Datum des Vertragsabschlusses gilt das Datum der Annahme der AGB auf den Seiten des Anbieters durch den Kunden.
2.3. Die vorliegenden AGB wurden dem BAZG vorgelegt und von diesem in Bezug auf die LSVA-Gesetzgebung geprüft.
2.4. Vertragspartner im Rahmen dieser AGB sind der Anbieter und der Kunde.
2.5. Als Kunde gilt die abgabepflichtige Person und jede von ihr direkt oder indirekt beauftragte Person oder Organisation, die für sie als Erfüllungsgehilfe tätig wird.
2.6. Diese AGB gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen des Anbieters, einschliesslich der Anleitungen, Informationen und Auskünfte, die über die Website des Anbieters, per E-Mail oder telefonisch erteilt werden.
2.7. Sie gelten sowohl für Bestellungen über den Online-Shop des Anbieters als auch für Bestellungen auf anderem Wege. Sie gelten auch für die vom Anbieter betriebenen Software-Dienste sowie die zur Verfügung gestellte Hardware und Dokumentationen.
2.8. Individuelle von diesen AGB abweichende Regelungen, gelten nur, wenn sie vom Anbieter schriftlich und ausdrücklich bestätigt werden. Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht anerkannt.
2.9. Der Anbieter behält sich das Recht vor, diese AGB jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu ändern. Änderungen der AGB werden dem Kunden vor ihrem Inkrafttreten per E-Mail oder auf der Webseite des Anbieters mitgeteilt. Widerspricht der Kunde nicht innert 10 Tagen seit Zusendung / Veröffentlichung auf der Webseite des Anbieters gegen die Anwendbarkeit der neuen AGB, gelten diese als vollumfänglich anerkannt.
2.10. Im Falle des Widerspruchs wird das Vertragsverhältnis mit Wirksamkeit der neuen AGB aufgelöst.
2.11. Der Kunde nimmt davon Kenntnis, dass sämtliche Änderungen der AGB vom BAZG geprüft und freigegeben werden. Dadurch ist gewährleistet, dass die AGB den Vorgaben des BAZG entsprechen.
3. Betriebsvorschriften
3.1. Der Kunde ist sich bewusst und anerkennt, dass die Einhaltung der Betriebsvorschriften und der entsprechenden Ergänzungsdokumente Voraussetzung für ein einwandfreies Funktionieren der Dienstleistungen des Anbieters sind. Der Kunde verpflichtet sich, sämtliche Betriebsvorschriften und Ergänzungsdokumente zu befolgen und einzuhalten. Die jeweils aktuelle Version der Betriebsvorschriften kann unter dem Link https://natras.ch/manual/opr online heruntergeladen werden. Die Betriebsvorschriften sind integrierender Bestandteil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
3.2. Die Ergänzungsdokumente sind darauf ausgerichtet, eine rechtliche und operationelle Grundlage für die ordnungsgemässe Durchführung der betrieblichen Zusammenarbeit zwischen dem Anbieter und dem Kunden zu schaffen und gleichzeitig die Einhaltung relevanter Gesetze zu sichern. Die ergänzenden Dokumente umfassen die Anforderungen, die in den folgenden Dokumenten und Werkzeugen beschrieben sind und bei Bedarf aktualisiert werden können:
• Nutzung des Online-Service-Desk (nachfolgend «OSD» genannt): Der Kunde hat die im Handbuch OSD aufgeführten Anweisungen zu befolgen. Das OSD bildet einen integrierten Bestandteil der Betriebsvorschriften. Die jeweils gültige Version des Handbuchs OSD ist unter dem Link https://natras.ch/manual/osd online einsehbar.
• Nutzung der Ausfalllösung (ALL): Der Kunde verpflichtet sich, die Vorgaben und Anweisungen des Handbuchs ALL zu befolgen. Die jeweils gültige Version des Handbuchs ALL ist unter dem Link https://natras.ch/manual/osd online einsehbar.
• Nutzung des Erfassungssystem Fahrzeug (nachfolgend «ESF» genannt): Der Halter (Kunde) erhält für die Dauer der Zusammenarbeit ein Gerät (ESF) vom Anbieter kostenlos zur Verfügung gestellt. Der Kunde verpflichtet sich, das ESF gemäss den aktuell gültigen Betriebsvorschriften in das Fahrzeug einzubauen und ausschliesslich entsprechend den schriftlichen Anweisungen des Anbieters zu verwenden. U.a. müssen die Vorgaben und Anweisungen des Handbuchs ESF vom Kunden genau befolgt werden. Die jeweils gültige Version des Handbuchs ESF ist unter dem Link https://natras.ch/manual/esf online einsehbar.
4. Erfassungssystem Fahrzeug (ESF)
Der Anbieter stellt dem Kunden für die Dauer der vertraglichen Zusammenarbeit das technische Gerät OBU 5310-22A (ESF) kostenlos zur Verfügung. Das überlassene Gerät (ESF) und sämtliche damit zusammenhängenden oder daraus entstehenden Immaterialgüterrechte bleiben während der gesamten Vertragslaufzeit Eigentum des Anbieters bzw. fallen entschädigungslos und ausschliesslich an den Anbieter. Der Kunde erhält lediglich ein zeitlich auf die Vertragsdauer begrenztes Nutzungsrecht. Dieses Nutzungsrecht ist maximal an die zeitliche Beauftragung des Anbieters als NNA durch das BAZG gebunden, die derzeit bis zum 31.12.2033 formuliert ist und durch das BAZG zweimal um jeweils ein Jahr bis zum 31.12.2034 bzw. 31.12.2035 verlängert werden kann.
4.1. Pflichten des Kunden
Der Kunde verpflichtet sich,
• das überlassene ESF sorgsam zu behandeln und ausschliesslich bestimmungsgemäss in Übereinstimmung mit den Betriebsvorschriften und den entsprechenden Handbüchern verwendet werden.
• das ESF nicht an Dritte zu verleihen.
• das ESF nicht an Dritte weiterzugeben, ausser im Rahmen eines im OSD definierten ESF-Transfers an einen anderen NATRAS-Kunden.
• das ESF gegen Verlust und Beschädigung geeignet zu sichern. Der Kunde haftet für alle Schäden, die durch unsachgemässe Nutzung oder Vernachlässigung entstehen.
• dem Anbieter Mängel oder Funktionsstörungen des ESF unverzüglich substantiiert und unter Beilage von Fotos oder anderen sachdienlichen Unterlagen zu melden.
4.2. Rückgabe:
Nach Beendigung der vertraglichen Zusammenarbeit ist der Kunde verpflichtet, das ESF unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen in einwandfreiem Zustand an den Anbieter zurückzugeben. Sollte das ESF bei Rückgabe Beschädigungen aufweisen oder verloren gegangen sein, behält sich der Anbieter das Recht vor, dem Kunden eine Aufwandspauschale von CHF 250.00 in Rechnung zu stellen. Die Pauschale ist innert 10 Tagen fällig (Verfalltag). Eine weitere Mahnung ist nicht notwendig.
4.3. Lieferkosten
Die Kosten für die Lieferung des ESF vom Anbieter an den Kunden werden vom Anbieter getragen.
Die Kosten für die Lieferung. des ESF vom Kunden an den Anbieter werden vom Kunden getragen. Die jeweiligen Parteien sind frei in der Wahl des Dienstleisters für den Versand. Beim Versand des ESF haben die Parteien selber dafür zu sorgen, dass das ESF während dem Transport keinen Schaden erleidet.
4.4. Installationskosten
Der Kunde trägt die Kosten für die Installation des ESF.
4.5. Sicherungsmassnahmen
Bei nicht fristgerecht bezahlten Rechnungen gemäss Punkt 4.2 und bei festgestellter nicht sachgemässer Verwendung des ESF kann der Anbieter vom Kunden die Hinterlegung eines Depots in der Höhe von CHF 250.00 pro überlassenes ESF verlangen. Das Depot wird nicht verzinst. Der Anbieter meldet festgestellte Fälle dem BAZG.
Der Anbieter kann vor der Rückzahlung des Depots das ESF umfassend auf Schäden, Störungen und/oder Mängel untersuchen. Ist der Anbieter der Ansicht, dass das ESF Störungen, Schäden und/oder Mängel aufweist, kann er das Depot vollumfänglich einbehalten. Die Geltendmachung eines allfälligen weiteren Schadens (u.a. Ersatz- und Umtriebskosten) bleibt vorbehalten.
5. Mitwirkungspflichten
5.1. Einhaltung der Betriebsvorschriften
5.2. Der Kunde verpflichtet sich, die in den Betriebsvorschriften und Ergänzungsdokumenten festgelegten Regelungen und Vorgaben für die Verwendung der ESF vorbehaltslos und vollumfänglich einzuhalten. Dies umfasst insbesondere die ordnungsgemässe Installation, Nutzung und Wartung des Gerätes.
5.3. Korrekte Angaben
Der Kunde muss sicherstellen, dass alle erforderlichen Fahrzeugdaten (insbesondere die Fahrzeug-Identifizierungsnummer) und die entsprechende Zuordnung des ESF zum entsprechenden Fahrzeug korrekt und aktuell sind.
5.4. Nutzung im vorgesehenen Fahrzeug
Das ESF darf ausschliesslich in dem dafür vorgesehenen Fahrzeug verwendet werden. Der Einsatz eines ESF in einem anderen Fahrzeug ist nur nach vorgängiger Genehmigung durch den Anbieter möglich.
5.5. Regelmässige Überprüfung der Funktionsfähigkeit
Der Kunde ist verpflichtet, regelmässig (d.h. vor jeder Ingebrauchnahme, mindestens jedoch jeweils zu Beginn einer neuen Fahrt) die Funktionsfähigkeit der ESF umfassend zu überprüfen.
Bei Funktionsstörungen oder Fehlfunktionen, welche während der Prüfung und/oder im Rahmen des Einsatzes des ESF bemerkt werden bzw. hätten bemerkt werden sollen, ist der Anbieter unverzüglich (d.h. innerhalb eines Tages) schriftlich und substantiiert (Beifügung von Fotos und/oder anderen relevanten Informationen/Hinweisen/Unterlagen) über den Online Service Desk (OSD) zu informieren und das Gerät nach Ermessen des Anbieters über den entsprechenden RMA-Prozess zur Reparatur oder zum Austausch einzusenden.
Gleichzeitig ist der Kunde verpflichtet, die fehlenden Fahrten in der Ausfalllösung (ALL) zu erfassen. Unterlässt der Kunde die rechtzeitige Meldung, haftet er für alle daraus entstehenden Schäden.
5.6. Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften
Der Kunde muss alle einschlägigen gesetzlichen Vorschriften und Regelungen zur Verwendung der ESF beachten und einhalten. Dies umfasst insbesondere die ordnungsgemässe Installation der ESF in Fahrzeugen, welche unter der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR, der GGBV etc.) fallen.
5.7. Benachrichtigung bei Verdacht auf Missbrauch
Bei Verdacht auf Missbrauch des ESF oder unbefugte Nutzung durch Dritte ist der Anbieter unverzüglich (d.h. innert Tagesfrist) schriftlich zu benachrichtigen. Der Kunde hat in einem solchen Fall geeignete Massnahmen zur Sicherung der ESF zu ergreifen. Nimmt der Kunde die Meldung nicht rechtzeitig vor, hat er für sämtliche daraus entstandenen Schäden aufzukommen.
5.8. Nutzung des ESF
Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass eine Nutzung der ESF ausserhalb der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein nicht möglich ist.
6. Datenschutzbestimmungen
6.1. Der Kunde verpflichtet sich, sämtliche einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten.
6.2. Die jeweils gültige Datenschutzerklärung des Anbieters kann unter Datenschutz eingesehen werden.
6.3. Der Kunde ermächtigt den Anbieter ausdrücklich, die Kundendaten (Halterdaten) an das BAZG - und falls vom BAZG gefordert - an andere NETS-Provider weiterzugeben. Im Übrigen wird auf die vorgenannte Datenschutzerklärung verwiesen.
7. Preise und Zahlungsbedingungen
7.1. Die Preise des Anbieters verstehen sich ausschliesslich in CHF (Schweizer Franken) zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Bei Lieferungen ins Ausland erfolgt die Berechnung ohne Mehrwertsteuer.
7.2. Kommt es zu einer Lieferung ins Ausland, übernimmt der Kunde die Verantwortung der ordentlichen Versteuerung und- sofern anwendbar – Verzollung.
7.3. Forderungen des Anbieters sind innert 10 Tage netto ab Rechnungsdatum zu bezahlen (Verfalltag). Eine weitere Mahnung ist nicht notwendig.
7.4. Bei Zahlungsverzug ist der Anbieter berechtigt, Vorauszahlung für zukünftige Lieferungen zu verlangen.
7.5. Gerät der Kunde mit der Zahlung in Verzug, werden Verzugszinsen in Höhe von 5%pro Jahr fällig.
7.6. Falls der Anbieter den Kunden betreffend die ausstehende Zahlung abmahnt, schuldet der Kunde dem Anbieter eine Mahngebühr (CHF 20.00).
8. Gefahrenübergang
8.1. Nutzen und Gefahr gehen auf den Kunden über, sobald die Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person übergeben wurde. Dies gilt auch bei Teillieferungen. Demnach trägt der Kunde das Risiko auf Schäden im Rahmen des Transportes.
8.2. Verzögert sich der Versand aus Gründen, die der Anbieter nicht zu vertreten hat, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
9. Gewährleistung und Haftung
9.1. Haftung für Mängel im Allgemeinen
Sämtliche gesetzlichen Mängelrechte werden, soweit gesetzlich zulässig, ausdrücklich ausgeschlossen und durch die Regelungen gemäss Ziffer 9 ersetzt.
Der Anbieter garantiert, dass die gelieferten Produkte während mindestens 24 Monaten frei von Material- und Fabrikationsfehlern sind.
Es ist jedoch davon auszugehen, dass ein ESF einem gewissen Alterungsprozess unterliegt und daher nach einer gewissen Zeit ausgetauscht werden muss.
Die Kosten für das Ersatz-ESF trägt der Anbieter.
Die Kosten für den Aus- und Wiedereinbau des ESF trägt der Kunde.
9.2. Haftung für Mängel im Zeitpunkt der Lieferung
Offene Mängel bei der Lieferung sind vom Kunden innerhalb von 24 Stunden nach Erhalt der Ware anzuzeigen.
Versteckte Mängel (inkl. Funktionsstörungen) bei der Lieferung sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzuzeigen.
Alle Mängel sind schriftlich zu begründen und wenn möglich mit Fotos und anderen relevanten Unterlagen zu belegen.
Nicht ordnungsgemäss oder nicht rechtzeitig gerügte Mängel gelten als nicht gerügt und die Lieferung als mangelfrei erfolgt.
Bei berechtigter Mängelrüge hat der Anbieter das Recht zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Weitergehende Mängelansprüche stehen dem Kunden nicht zu.
9.3. Haftung für Mängel nach der Lieferung
Soweit nicht der Kunde den Mangel verursacht bzw. verschuldet hat und das ESF sachgemäss und in Einklang mit dieser Vereinbarung verwendet wurde, übernimmt der Anbieter während der Vertragslaufzeit die notwendigen Reparaturen des ESF (alternativ kann der Anbieter das ESF auch nach eigenem Ermessen ersetzen; Wandelung ist ausgeschlossen).
Die Reparaturkosten bei sachgemässer Behandlung des ESF werden vom Anbieter übernommen. Hat der Kunde den Mangel verursacht bzw. verschuldet oder wurde das ESF unsachgemäss bzw. vertragswidrig verwendet, hat der Kunde sämtliche mit der Reparatur/Ersatz zusammenhängenden Kosten vollumfänglich zu tragen.
9.4. Haftungsbeschränkungen:
Die Haftung des Anbieters ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
Die Haftung für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden entgangenen Gewinn, punitive damages, Bussen, Konventionalstrafen etc. wird ausgeschlossen. Es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Anbieters.
Die Haftung für Hilfspersonen des Anbieters wird unter jeglichen Rechtstitel ausgeschlossen.
10. Verrechnung
Das Recht des Kunden Forderungen des Anbieters mit Gegenansprüchen zu verrechnen, wird, soweit gesetzlich zulässig, wegbedingt.
11. Abtretung
11.1. Ansprüche des Kunden gegenüber dem Anbieter sind nur mit ausdrücklicher, schriftlicher Zustimmung des Anbieters abtretbar.
11.2. Die Übertragung aller Rechte und Pflichten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Anbieters zulässig.
11.3. Der Anbieter behält sich das Recht vor, sämtliche Forderungen inkl. Eigentumsrechte an einen Dritten zu übertragen. Der Kunde stimmt einer Übertragung ausdrücklich zu.
12. Vertraulichkeit
12.1. Der Kunde verpflichtet sich, alle ihm vom Anbieter zur Kenntnis gebrachten Geschäftsgeheimnisse und vertraulichen Informationen, insbesondere alle Angaben über das EFS und dessen Details, andere wesentliche Informationen wie z.B. Pläne, Leistungsbeschreibungen, Produktspezifikationen, Informationen zu Produktprozessen und auch sonstige vertrauliche Informationen, die vom Anbieter in schriftlicher oder anderer Form zur Verfügung gestellt und/oder offen gelegt werden, vertraulich zu behandeln und insbesondere nicht im geschäftlichen Verkehr und/oder zu Wettbewerbszwecken direkt oder indirekt zu verwenden, an Dritte weiterzugeben und/oder Dritten anderweitig direkt oder indirekt selbst oder durch Dritte zur Kenntnis zu bringen.
12.2. Der Kunde wird alle Personen, die er zur Leistungserbringung einsetzt oder die in sonstiger Weise mit vertraulichen Informationen in Berührung kommen, zur Wahrung der Vertraulichkeit entsprechend dieser AGB verpflichten.
13. Geschäftszeiten
13.1. Als Geschäftszeiten gelten die Öffnungszeiten in der Zeit von 07.00 Uhr bis 18.00 Uhr an allen Werktagen (Montag bis Samstag) mit Ausnahme der folgenden Feiertage: Neujahr, Christi Himmelfahrt, 1. August sowie 25. Dezember.
13.2. Eine Erreichbarkeit ausserhalb der Geschäftszeiten kann nicht gewährleistet werden.
14. Force Majeur / Höhere Gewalt
Der Anbieter haftet dem Kunden nicht für die Erfüllung von Vertragspflichten, wenn die Nicht-Erfüllung auf einen Hinderungsgrund zurückzuführen ist, der ausserhalb der direkten Kontrolle des Anbieters liegt oder insbesondere auf einen der nachfolgenden Gründe beruht:
• Feuer, Naturkatastrophen, Pandemie, Epidemien, Wetter,
• Revolution, Sabotage, Krieg, Cyberangriffe, Streik,
• Rohstoffknappheit,
• Betriebsstörungen aller Art, gestörte Lieferketten, Lieferschwierigkeiten, Ausfälle oder Störungen bei Zuliefern und Partnern des Anbieters, Infrastrukturstörungen (Mobilfunk, Strassen, Logistik, Postverkehr, IT etc.),
• Gesetzesänderungen, gesetzliche/behördliche Beschränkung des Energieverbrauchs.
Sobald das Ereignis der höheren Gewalt dahingefallen ist, lebt die Leistungspflicht des Anbieters – unter Wahrung einer angemessenen Übergangsfrist – wieder auf, sofern die Leistung des Anbieters subjektiv noch erbracht werden kann.
15. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Es gilt ausschliesslich materielles Schweizer Recht unter Ausschluss des Völkerrechts und Kollisionsnormen. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Adliswil, Zürich.
16. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige wirksame und durchführbare Regelung als vereinbart, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Entsprechendes gilt für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.
Adliswil, 31.Oktober 2024